27.11.2017
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freifunk Uelzen“ (im folgenden Verein genannt). Der Sitz des Vereins ist Uelzen. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Uelzen einzutragen und trägt danach den Namen
„Freifunk Uelzen e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke) in Uelzen und Umgebung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
- Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke;
- Information über gesellschaftliche, kulturelle, gesundheitliche, rechtliche und weitere Auswirkungen freier Netzwerke;
- Förderung der Kontakte und des Austauschs mit weiteren Personen und Organisationen im In- und Ausland, die im Bereich der freien Netzwerke tätig sind oder denen die Interessen des Vereins nahe gelegt werden sollten.
- Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll.
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. §54 Abgabenordnung, insbesondere durch unentgeltliche Überlassung von Hard- und Software.“
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Uelzen, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 75 von 100 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen (beispielsweise Firmen, Vereine, Verbände und Behörden) werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und ihr Rede-, Wahl und Stimmrecht gemäß § 3 (4) auszuüben. Juristische Personen üben ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus, der dem Vorstand benannt werden muss.
Wahl- und Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die natürliche Personen sind. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die natürliche Personen sind. Das passive Wahlrecht besitzen nur Mitglieder, die natürliche Personen sind, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten lassen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung erfolgt entsprechend dem schriftlichen Wunsch des Mitglieds per E-Mail oder per Brief. Hat ein Mitglied dem Vorstand gegenüber keinen Wunsch geäußert, so wird die Einladung per E-Mail verschickt. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers versehen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- die Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festlegung eines Wahlverfahrens für die Vorstandswahl,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (wobei eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich ist),
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 4 und 6 dieser Satzung.
§6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterin. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen. Die Gesamtgröße des Vorstands ist vor der Wahl festzulegen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Verfahren und Aufgabenverteilung festlegt. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Die Sitzungen können auch fernmündlich oder mit vergleichbaren Medien abgehalten werden. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit Frist von einer Woche einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§7 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen.